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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - L 7 VJ 39/01   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - L 7 VJ 39/01 (https://dejure.org/2005,17719)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.11.2005 - L 7 VJ 39/01 (https://dejure.org/2005,17719)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. November 2005 - L 7 VJ 39/01 (https://dejure.org/2005,17719)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 2/84

    Impfopferversorgung - Kriegsopferversorgung - Impfung - Schädigungsfolge -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - L 7 VJ 39/01
    Der Vollbeweis setzt voraus, dass die Tatbestandsmerkmale mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, ernste vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit erwiesen sind (BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 9a RV 2/84 - in: SozR 3850 § 51 Nr. 9).

    Der ursächliche Zusammenhang ist dann wahrscheinlich, wenn mehr für als gegen diesen spricht, d. h. die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen (vgl. BSG SozR 3850 § 51 Nr. 9 m. w. N. sowie BSG, Urteil vom 15.08.1996 - 9 RVi 1/94 -).

  • BSG, 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R

    Erläuterungsbedürftigkeit von Sachverständigengutachten als Verfahrensmangel,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - L 7 VJ 39/01
    Es besteht die Möglichkeit, weitere Sachverständigengutachten einzuholen; der Senat kann der Klägerin aber gemäß §§ 118 SGG, 411 Abs. 4 ZPO (eingefügt durch Gesetz vom 17.12.1990 - BGBl. 2847) auch aufgeben, die aufgeworfenen Fragen schriftlich zu konkretisieren und sie dann zur Beantwortung dem Sachverständigen, der das schriftliche Gutachten erstattet hat, zuzuleiten (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R - sowie Urteil vom 21.08.2002 - B 9 V 1/02 R -).
  • BSG, 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R

    Impfschadensrecht - Impfschaden - Gesundheitsschaden - Kausalität - Beweislast -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - L 7 VJ 39/01
    Ein Impfschaden ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 11 IfSG nicht jede Gesundheitsstörung, die auf der Impfung beruht, vielmehr muss bei dem Betroffenen ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden als unerlässliches Mittelglied der Ursachenkette zwischen Impfung und verbleibender Gesundheitsstörung tatsächlich festgestellt werden, um rechtlich als Impfschaden gewertet werden zu können (so BSG, SozR 3850 § 51 Nr. 10; BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R -).
  • BSG, 21.08.2002 - B 9 V 1/02 R

    Verfahrensfehler - Fragerecht - rechtliches Gehör - sachdienliche Fragen an den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - L 7 VJ 39/01
    Es besteht die Möglichkeit, weitere Sachverständigengutachten einzuholen; der Senat kann der Klägerin aber gemäß §§ 118 SGG, 411 Abs. 4 ZPO (eingefügt durch Gesetz vom 17.12.1990 - BGBl. 2847) auch aufgeben, die aufgeworfenen Fragen schriftlich zu konkretisieren und sie dann zur Beantwortung dem Sachverständigen, der das schriftliche Gutachten erstattet hat, zuzuleiten (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R - sowie Urteil vom 21.08.2002 - B 9 V 1/02 R -).
  • BSG, 06.11.1985 - 9a RV 2/84

    Verkehrsunfall - Soldat der Sowjetarmee - DDR - Angehöriger derBesatzungsmacht -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - L 7 VJ 39/01
    Der Vollbeweis setzt voraus, dass die Tatbestandsmerkmale mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, ernste vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit erwiesen sind (BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 9a RV 2/84 - in: SozR 3850 § 51 Nr. 9).
  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 4/84

    Impfung - Impfschaden - Hirnleiden - Versorgung nach dem Bundes-Seuchengesetz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - L 7 VJ 39/01
    Ein Impfschaden ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 11 IfSG nicht jede Gesundheitsstörung, die auf der Impfung beruht, vielmehr muss bei dem Betroffenen ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden als unerlässliches Mittelglied der Ursachenkette zwischen Impfung und verbleibender Gesundheitsstörung tatsächlich festgestellt werden, um rechtlich als Impfschaden gewertet werden zu können (so BSG, SozR 3850 § 51 Nr. 10; BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R -).
  • BSG, 15.08.1996 - 9 RVi 1/94

    Anerkennung eines Impfschadens als Folge einer Pockenschutzimpfung - Gesetzliche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - L 7 VJ 39/01
    Der ursächliche Zusammenhang ist dann wahrscheinlich, wenn mehr für als gegen diesen spricht, d. h. die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen (vgl. BSG SozR 3850 § 51 Nr. 9 m. w. N. sowie BSG, Urteil vom 15.08.1996 - 9 RVi 1/94 -).
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